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Die EnEV 2014 – welche Maßnahmen sollten Hausbesitzer ergreifen?

Seit 1. Mai 2014 ist die Novelle der Energieeinsparverordnung, die EnEV 2014, in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen dieser Neufassung wird jedoch erst in Kürze relevant: Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Anlass für uns, an dieser Stelle noch einmal die wichtigsten Neuerungen der EnEV 2014 zusammenzufassen.

Das grundsätzliche Ziel der Energieeinsparverordnung ist es, bis zum Jahr 2050 in Deutschland einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dabei setzt die aktuelle Neufassung der EnEV vor allem die Europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie verschiedene Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende um. Von der Verordnung betroffen sind alle Gebäude, die Einrichtungen und Anlagen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung besitzen.

Insgesamt betreffen die neuen Regelungen der EnEV 2014 die folgenden vier Bereiche: Energetische Standards für Neubauten sowie Heizung, Dämmung und das Thema Energieausweis.

 

Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen für Neubauten

Im Zuge der aktuellen Neuordnung wird der maximal zulässige Primärenergiebedarf gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent verringert. Unter Primärenergiebedarf versteht man die Energiemenge, die zur Deckung des Heizenergiebedarfs eines Gebäudes inklusive der Warmwasserbereitung benötigt wird. Darüber hinaus muss zukünftig die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent besser ausgeführt werden.

Verbindlich werden diese beiden Neuregelungen erst ab dem 1. Januar 2016 - in der Zwischenzeit können Bauherren entscheiden, ob sie nach den alten Standards bauen oder bereits die neuen Regelungen der EnEV 2014 berücksichtigen wollen.

 

Erneuerung veralteter Heizungsanlagen

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen künftig ausgetauscht werden, wenn sie 30 Jahre oder älter sind.

Konkret heißt das: Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach 1985 installiert wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4 oder über 400 Kilowatt. Auch Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer die 30 Jahre oder ältere Heizung innerhalb von zwei Jahren austauschen.

Die Gesetzeslage liefert an dieser Stelle sehr strikte und konkrete Vorgaben. Aber auch unabhängig davon macht der Austausch einer in die Jahre gekommenen Heizungsanlage durchaus Sinn. So lässt sich beispielsweise schlecht abschätzen, wie lange eine 30 Jahre alte Heizung tatsächlich noch nutzbringend funktionieren würde. Darüber hinaus können durch die Installation einer modernen, energieeffizienten Heizungsanlage Energiekosten gespart werden und der Staat bietet attraktive Fördermöglichkeiten für den Heizungsaustausch. Beispiel:

Die KfW fördert die Anschaffung oder Neuanschaffung einer Heizung, beispielsweise eines Brennwertkessels, mit 10 Prozent der Investitionskosten. Gedeckelt ist das Ganze bei einer Förderungs-Obergrenze von 5.000 € pro Wohneinheit, was einem Investitionsvolumen von 50.000 € entspricht. Auch zinsgünstige Kredite mit tilgungsfreier Zeit sind im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung möglich. Weitere Informationen zu den Bedingungen und Anträgen unter www.kfw.de.

 

Klarer Grenzwert für die Wärmedämmung oberster Geschossdecken

Bereits mit der EnEV 2009 wurden Hauseigentümer verpflichtet, das Dach oder die oberste Geschossdecke zu dämmen, um unnötige Wärmeverluste zu verringern. Allerdings wurde dabei nicht genau definiert, ab wann ein Dach oder eine Geschossdecke vor dem Gesetz als gedämmt gelten.

Diese kleine Unsicherheit wurde jetzt mit der EnEV 2014 beseitigt: Ab dem 1. Januar 2016 müssen die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach so gedämmt sein, dass ein U-Wert kleiner/gleich 0,24 W/m2K erreicht wird. Der U-Wert ist der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient, d. h. ein Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauelementes.

Die Pflicht zum Dämmen der obersten Geschossdecke steht unter Amortisierungsvorbehalt. Diese Maßnahme muss also nur umgesetzt werden, „soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“, wie es in der EnEV heißt. Einen Zeitraum von 10 Jahren halten Gerichtsurteile zur energetischen Sanierung dabei meist für angemessen.

Hausbesitzer, die unsicher sind, ob ihr Dach oder die oberste Geschossdecke ausreichend gedämmt sind, sollten dies vom Fachmann, z. B. einem unabhängigen Energieberater, prüfen lassen.

 

Energieausweis jetzt mit Energieeffizienzklassen für Häuser

Von Haushaltsgeräten kennt man sie schon: Die Energieeffizienzklassen von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch). Mit der neuen EnEV 2014 greifen diese Klassen auch für Immobilien und kommen in neu ausgestellten Energieausweisen zur Anwendung. Außerdem müssen diese energetischen Kennwerte eines Gebäudes jetzt bereits im Inserat für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie mit angegeben werden.

Darüber hinaus sind Verkäufer und Vermieter von Immobilien verpflichtet, den Energieausweis bei der Besichtigung ohne Aufforderung vorzulegen und ihn spätestens bei der Vertragsunterzeichnung dem Mieter oder Käufer auszuhändigen.

Welche Personen durch ihre Qualifikation befugt sind, einen Energieausweis auszustellen, wird durch die EnEV 2014 vorgegeben. Ein einfacher Weg zum Energieausweis ist aber auf jeden Fall der Gang zum Energieberater.

 

Fazit

Die Anforderungen der EnEV 2014 sind vielfältig und betreffen die unterschiedlichsten Bereiche. Gerade deswegen sollten sich Bauherren oder Eigentümer, die einen Neubau, eine Sanierung oder eine Modernisierung ihrer Haustechnik planen, umfassend informieren und unverbindlich beraten lassen. Besonders im Bereich der energetischen Sanierung und dem Neubau nach modernen Standards sind staatliche Fördermittel verfügbar, die oftmals nur Energieberater und Bausachverständige in ihrer Gesamtheit überblicken können.

Sehr gern stehen aber selbstverständlich auch wir jederzeit für Fragen und eine kostenlose Beratung, besonders zum Thema „Heizung“, zur Verfügung.

Viele Grüße
Eure Mandy Ebisch

 

EnEV-2014-massnahmen-hausbesitzer-selfio

Ist Eure Heizung auch in die Jahre gekommen? Kein Problem, wir informieren Euch im Shop genauer zu moderner Heizungstechnik bekannter Hersteller. 

Bildnachweis: ©Janina Dierks @fotolia

 

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