Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Heizkörper mit Heizkostenverteiler

Fernablesbare Heizkostenverteiler: Pflicht, Ausnahmen und Frist bis 31.12.2026

Wer eine Wohnung vermietet oder zu einer Eigentümergemeinschaft gehört, hat ein Datum im Kalender stehen: den 31. Dezember 2026. Bis dahin müssen ältere Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, die nicht fernablesbar sind, nachgerüstet oder ersetzt werden. Wer die Frist verpasst, riskiert, dass Mieter ihren Kostenanteil kürzen.

In diesem Beitrag erklären wir, was die Heizkostenverordnung verlangt, wie die Fernablesung funktioniert, welche Ausnahmen es gibt, wer die Kosten trägt und was Eigentümer, Vermieter und Mieter jetzt tun sollten.

Das Wichtigste zuerst

  • Bis zum 31. Dezember 2026 müssen nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Absatz 3 Heizkostenverordnung). Verantwortlich ist der Gebäudeeigentümer.
  • Fernablesbar heißt: Die Geräte lassen sich ohne Zutritt zur Wohnung auslesen, in der Regel per Funk. Neue Geräte müssen ab dem 1. Dezember 2022 außerdem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein.
  • Ausnahmen gibt es bei technischer Unmöglichkeit, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte und für bestimmte Gebäude nach § 11. Bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, hat die Verordnung keinen Vorrang vor dem Mietvertrag.
  • Fehlt die fernablesbare Ausstattung, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen. Das gilt nicht zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Gemeinschaft.
  • Sind fernablesbare Geräte installiert, muss der Eigentümer den Nutzern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen geben.
  • Eine eigene Kostenregel für die Umrüstung gibt es nicht. Für Kaltwasserzähler gilt die Pflicht nicht.

Was gilt bis zum 31. Dezember 2026?

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt, wie Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit zentraler Heizung verbrauchsabhängig verteilt werden. Seit der Novelle von 2021 müssen die Messgeräte fernablesbar sein. Nach § 5 Absatz 3 müssen Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden und nicht fernablesbar sind, bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen erfüllen. Betroffen sind Heizkostenverteiler an Heizkörpern, Wärmezähler (Wärmemengenzähler) und Warmwasserzähler.

Situation Was gilt Stichtag
Neu installierte Geräte müssen fernablesbar sein und Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten nach dem 1. Dezember 2021
Neu installierte Geräte müssen zusätzlich interoperabel sein und sich an ein Smart-Meter-Gateway anbinden lassen ab dem 1. Dezember 2022
Bestehende, nicht fernablesbare Geräte müssen nachgerüstet oder ersetzt werden bis 31. Dezember 2026
Fernablesbare Altgeräte (bis 1. Dezember 2022 installiert) müssen interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein nach dem 31. Dezember 2031

Ein Sonderfall betrifft einzelne Geräte: Wird ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt, der Teil eines Gesamtsystems ist, und sind die übrigen Geräte noch nicht fernablesbar, müssen die neuen Geräte nicht fernablesbar sein. Für das Gesamtsystem bleibt die Frist bis Ende 2026 aber bestehen.

Wie funktioniert die Fernablesung der Heizung?

Fernablesbar ist ein Gerät nach der Verordnung, wenn es ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. In der Praxis geschieht das per Funk. Elektronische Heizkostenverteiler erfassen den Verbrauch am Heizkörper und senden die Werte regelmäßig per Funk, häufig im Verfahren Wireless M-Bus. Ausgelesen werden die Daten über einen Empfänger oder ein Gateway im Haus oder von außerhalb des Gebäudes und gelangen so zum Messdienstleister. Ein Termin, bei dem jemand in allen Wohnungen die Geräte abliest, entfällt damit.

Funktionsweise eines fernablesbaren Heizkostenverteilers

Zwei Begriffe aus der Verordnung sind dabei wichtig. Interoperabel bedeutet, dass auch ein anderer Dienstleister die Geräte selbst fernablesen kann, wenn die Ablesung wechselt. Das Schlüsselmaterial muss dem Eigentümer dafür kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Smart-Meter-Gateway-fähig heißt, dass sich die Geräte sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbinden lassen.

Mit fernablesbaren Geräten kommt eine weitere Pflicht: Der Eigentümer muss den Nutzern monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Sie enthalten den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, den Vergleich mit dem Vormonat und dem gleichen Monat des Vorjahres, soweit diese Daten vorliegen, sowie einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2022.

Für wen gilt die Pflicht, und welche Ausnahmen gibt es?

Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer, also Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gilt für Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung, in denen mehrere Nutzer die Kosten verbrauchsabhängig abrechnen. Gebäude ohne zentrale Anlage, zum Beispiel mit Gasetagenheizungen, fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich. Folgende Ausnahmen sieht die Verordnung vor:

Ausnahme Voraussetzung
Technisch nicht möglich oder unbillige Härte (§ 5 Absatz 3) Die Nachrüstung ist im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich oder würde durch unangemessenen Aufwand oder sonst zu einer unbilligen Härte führen
Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen (§ 2) Eine der Wohnungen bewohnt der Vermieter selbst. Dann hat die Verordnung keinen Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen
Sehr geringer Heizwärmebedarf (§ 11) Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh pro Quadratmeter und Jahr
Unverhältnismäßig hohe Kosten (§ 11) Die Kosten lassen sich nicht durch Einsparungen erwirtschaften, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können
Ältere Gebäude (§ 11) Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig wurden und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann
Heime (§ 11) Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude, deren Nutzung bestimmten Personengruppen vorbehalten ist
Besondere Wärmeversorgung (§ 11) Räume in Gebäuden, die überwiegend mit Wärme aus Wärmerückgewinnung oder Solaranlagen versorgt werden, oder aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme, sofern dort der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird
Befreiung im Einzelfall (§ 11) Die nach Landesrecht zuständige Stelle befreit wegen besonderer Umstände von den Anforderungen

Ob eine Ausnahme für dein Gebäude greift, ist eine Einzelfallfrage. Lass das im Zweifel vom Messdienstleister, der Hausverwaltung oder einem Fachanwalt prüfen.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, dürfen Mieter bei der Abrechnung den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Absatz 1). Dasselbe gilt, wenn der Eigentümer die monatlichen Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitteilt. Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, obwohl es die Verordnung verlangt, sind es 15 Prozent. Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Beträgt der Anteil eines Mieters an den Heiz- und Warmwasserkosten 1.200 Euro, wären 3 Prozent eine Kürzung von 36 Euro.

Das Kürzungsrecht gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft. Hat ein Eigentümer seine Wohnung vermietet, können aber seine Mieter kürzen. Nach verbreiteter Auffassung kann der Eigentümer das nicht an die Gemeinschaft weiterreichen. Wie sich das Kürzungsrecht auf die erste betroffene Abrechnung auswirkt, hängt vom Abrechnungszeitraum ab und sollte im Einzelfall geklärt werden.

Fernablesbare Heizkostenverteiler: Was kostet die Umrüstung und wer zahlt?

Preise für Geräte, Montage und Ablesung hängen von Gebäude, Geräteanzahl und Messdienstleister ab. Verlässliche Pauschalpreise gibt es nicht, deshalb lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen. Auch bei der Frage, wer zahlt, gibt es keine eigene Regel für die Umrüstung. Nach einer Antwort der Bundesregierung vom März 2026 gelten die allgemeinen Grundsätze: Für die Installation kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht, wobei die Regeln der modernisierenden Instandsetzung (§ 559 Absatz 2 BGB) zu beachten sind. Die Ablese- und Wartungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Betriebskosten umgelegt werden.

Möchte der Eigentümer die Geräte mieten oder auf andere Weise überlassen bekommen, muss er das den Nutzern vorher mit Angabe der Kosten mitteilen. Widerspricht die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats, ist die Maßnahme unzulässig. Die Wahl der Ausstattung bleibt dem Eigentümer im Rahmen der Verordnung überlassen. Mieter müssen den Einbau dulden. In Eigentümergemeinschaften werden die Kosten für die Anbringung der Ausstattung nach den Regeln zur Tragung der Verwaltungskosten verteilt (§ 3 HeizkostenV).

Checkliste für Eigentümer und Vermieter

  1. Bestand erfassen: Welche Geräte hängen im Haus, sind sie elektronisch, funkfähig und interoperabel? Klassische Verdunstungsröhrchen lassen sich in der Regel nicht per Funk auslesen und müssen ersetzt werden.
  2. Ausnahmen prüfen: Greift eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3, § 2 oder § 11? Halte die Begründung schriftlich fest.
  3. Angebote einholen: Vergleiche Kauf, Miete und Leasing der Geräte sowie die Kosten für Ablesung und Verbrauchsinformation.
  4. Mieter informieren: Kündige Termine rechtzeitig an. Bei Miete oder Leasing gilt das Widerspruchsrecht der Mehrheit der Nutzer.
  5. Montage terminieren: Vergib die Aufträge so früh wie möglich, denn die Frist endet zum Jahreswechsel.
  6. Verbrauchsinformationen organisieren: Klär mit dem Dienstleister, wie die monatlichen Informationen an die Nutzer gehen, zum Beispiel per Portal oder App.
  7. Dokumentieren: Bewahre Aufträge, Montagebestätigungen und Gerätedaten auf.

Was Mieter wissen sollten

Als Mieter hast du Anspruch darauf, dass der Vermieter die Pflichten der Verordnung erfüllt, und kannst bei Verstößen kürzen. Du musst den Einbau neuer Geräte aber dulden. Mit den monatlichen Verbrauchsinformationen siehst du früher als bisher, wie viel Wärme du verbrauchst, und kannst dein Heizverhalten anpassen. Tipps zum Sparen findest du im Beitrag Optimieren statt frieren. Fehlen fernablesbare Geräte, sprich zuerst mit dem Vermieter, bevor du bei der Abrechnung kürzt, und halte die Gründe schriftlich fest. Eine rechtliche Beratung ersetzt das nicht, im Zweifel hilft ein Mieterverein.

Fazit

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen ältere, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler nachgerüstet oder ersetzt werden. Verantwortlich ist der Gebäudeeigentümer. Wer die Frist verpasst, riskiert eine Kürzung von 3 Prozent durch die Mieter, bei fehlenden Verbrauchsinformationen ebenfalls.

Prüfe jetzt den Bestand, kläre mögliche Ausnahmen, hole Angebote ein und plane die Montage rechtzeitig. Für Kaltwasserzähler gilt die Pflicht nicht, eine freiwillige Umstellung kann aber sinnvoll sein, wenn ohnehin Geräte getauscht werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Fristen können sich ändern. Lass dich im Zweifel von einem Fachanwalt, einem Messdienstleister oder deiner Hausverwaltung beraten.

Heizkörper und Zubehör entdecken

Produktgalerie überspringen
Viessmann Universal-Heizkörper Typ 20, H900 x B400
Verkaufspreis: 114,78 € Regulärer Preis: 222,53 € -48%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Sperrgut Lieferzeit: 3 - 5 Werktage
Viessmann Vitoplanar Funkempfänger
Verkaufspreis: 150,70 € Regulärer Preis: 248,71 € -39%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 3 - 5 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-W 350 IR WIFI weiß
Regulärer Preis: 289,40 €
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-W 750 IR WIFI weiß
Verkaufspreis: 426,10 € Regulärer Preis: 428,95 € -1%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-Z 350 IR WIFI anthrazit-metallic
Verkaufspreis: 373,50 € Regulärer Preis: 393,25 € -5%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-Z 750 IR WIFI anthrazit-metallic
Verkaufspreis: 510,90 € Regulärer Preis: 531,89 € -4%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-W 351 IR WIFI weiß
Verkaufspreis: 279,30 € Regulärer Preis: 287,60 € -3%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-W 651 IR WIFI weiß
Verkaufspreis: 469,40 € Regulärer Preis: 482,86 € -3%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-Z 351 IR WIFI anthrazit-metallic
Verkaufspreis: 363,30 € Regulärer Preis: 382,98 € -5%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele ISP-Z 651 IR WIFI anthrazit-metallic
Verkaufspreis: 553,40 € Regulärer Preis: 574,67 € -4%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele Design-W 450 IR WIFI weiß, Glas
Verkaufspreis: 678,20 € Regulärer Preis: 767,61 € -12%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele Design-W 750 IR WIFI weiß, Glas
Verkaufspreis: 893,70 € Regulärer Preis: 1.011,63 € -12%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele Design-S 350 IR WIFI, Spiegel
Verkaufspreis: 510,10 € Regulärer Preis: 577,39 € -12%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele Design-S 750 IR WIFI, Spiegel
Verkaufspreis: 818,20 € Regulärer Preis: 926,13 € -12%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Infrarotstrahlungspaneele Design-S 1000 IR WIFI, Spiegel
Verkaufspreis: 952,20 € Regulärer Preis: 1.077,84 € -12%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Laufrollen für ISP weiß Set
Verkaufspreis: 87,90 € Regulärer Preis: 101,61 € -13%
Inhalt: 1 Paar
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Standfüße für ISP weiß Set
Verkaufspreis: 87,90 € Regulärer Preis: 99,00 € -11%
Inhalt: 1 Paar
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm Raumthermostat IR WIFI - externes Raumthermostat für ISP Heizungen
Verkaufspreis: 79,90 € Regulärer Preis: 79,98 € -0%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm IH-TT 1 ISP Deckenhalterung für ISP-350
Verkaufspreis: 43,30 € Regulärer Preis: 49,95 € -13%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage
Technotherm IH-TT 2 ISP Deckenhalterung für ISP-450
Verkaufspreis: 43,30 € Regulärer Preis: 49,95 € -13%
Inhalt: 1 Stück
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten Versandart: Paket Lieferzeit: 14 - 21 Werktage

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu fernablesbaren Heizkostenverteilern

Ab wann sind fernablesbare Heizkostenverteiler Pflicht?

Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, gilt die Pflicht bereits. Für bestehende, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler läuft die Frist zum Nachrüsten oder Austauschen am 31. Dezember 2026 ab.

Wie funktioniert die Fernablesung der Heizung per Funk?

Elektronische Heizkostenverteiler und Zähler erfassen den Verbrauch und senden die Werte regelmäßig per Funk, häufig im Verfahren Wireless M-Bus. Ein Empfänger oder Gateway im Haus leitet die Daten an den Messdienstleister weiter. Niemand muss dafür die Wohnung betreten.

Welche Ausnahmen gibt es von der Pflicht zu fernablesbaren Zählern?

Die Nachrüstpflicht gilt nicht, wenn sie im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder zu unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte führen würde. Hinzu kommen die Ausnahmen nach § 11, zum Beispiel bei sehr geringem Heizwärmebedarf, unverhältnismäßig hohen Kosten oder bei Heimen, Bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, hat die Verordnung keinen Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen.

Sind fernablesbare Wärmemengenzähler Pflicht?

Ja, Wärmezähler, mit denen die Verordnung den Wärmeverbrauch erfasst, müssen fernablesbar sein, wenn sie unter die Verordnung fallen. Für bestehende Geräte gilt die Frist bis 31. Dezember 2026.

Sind fernablesbare Kaltwasserzähler Pflicht?

Nein. Die Pflicht aus der Heizkostenverordnung gilt für Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, nicht für Kaltwasserzähler. Für Kaltwasser gelten andere Vorschriften. Eine freiwillige Umstellung kann sinnvoll sein, wenn ohnehin Geräte getauscht werden.

Was kosten fernablesbare Heizkostenverteiler?

Das hängt von Gebäude, Geräteanzahl, Gerätetyp und Anbieter ab. Verlässliche Pauschalpreise gibt es nicht. Hole mehrere Angebote ein und vergleiche Kauf, Miete und Leasing sowie die Kosten für Ablesung und Verbrauchsinformation.

Wer zahlt die Umrüstung auf fernablesbare Zähler?

Eine eigene Kostenregel gibt es nicht. Nach der Bundesregierung kann für die Installation eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht kommen, wobei § 559 Absatz 2 BGB zu beachten ist. Ablese- und Wartungskosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Betriebskosten umgelegt werden.

Was passiert, wenn der Vermieter die Frist verpasst?

Mieter dürfen ihren Kostenanteil an Heizung und Warmwasser um 3 Prozent kürzen. Dasselbe gilt, wenn die monatlichen Verbrauchsinformationen fehlen. Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es 15 Prozent.

Muss ich als Mieter den Einbau fernablesbarer Geräte dulden?

Ja. Nach der Verordnung haben Nutzer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu dulden. Du hast aber Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Pflichten erfüllt.

Darf ich fernablesbare Zähler selbst kaufen und einbauen?

Der Gebäudeeigentümer darf die Ausstattung im Rahmen der Verordnung selbst wählen. Die Geräte müssen aber den Anforderungen entsprechen, also fernablesbar, interoperabel und für die Abrechnung geeignet sein. Montage, Einrichtung und Ablesung übernimmt in der Praxis meist ein Fachbetrieb oder Messdienstleister, klär das vor dem Kauf.

20 € Gutschein

Jetzt zum Newsletter anmelden und 20€ Gutschein ab 500€ Mindestbestellwert auf deine nächste Bestellung erhalten.

Newsletter abonnieren