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Neue Fördermöglichkeiten im Bereich der regenerativen Wärmeerzeugung

Am 1. April 2015 tritt die novellierte Förderrichtlinie für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm) in Kraft. Durch die Verbesserung der Förderanreize erhofft sich der Gesetzgeber eine Beschleunigung im Zubau erneuerbarer Energien und reagiert damit auf die derzeit eher verhaltene Marktdynamik.

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte seit 2012 nur langsam weiterentwickelt und liegt derzeit bei 9,9 %. Durch neue Impulse und eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik soll die Novelle des Marktanreizprogrammes dazu beitragen, das ambitionierte Ziel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes von 14 % Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 zu erreichen.

Grundsätzlich umfasst die Novellierung folgende Neuerungen:

  • Deutlich erhöhte Fördersätze in fast allen Fördersegmenten.
  • Neudefinition des Gebäudebestandes: Hierzu zählen Gebäude, in denen seit mindestens 2 Jahren ein anderes Heizungssystem installiert ist, das ersetzt oder unterstützt werden soll. Bisherige Definition: Gebäude, für die vor dem 01.01.2009 eine Bauanzeige erstattet oder ein Bauantrag gestellt wurde und in denen vor dem 01.01.2009 ein Heizungssystem installiert wurde.
  • Erweiterung der Frist für die Antragsstellung im einstufigen Verfahren von 6 auf 9 Monate.
  • Die Zusatzförderung (verschiedene Bonustatbestände sowie für Optimierungsmaßnahmen) wird auch im Rahmen der Innovationsförderung möglich.
  • Eine Zusatzförderung wird gewährt, sofern mit der Errichtung der förderfähigen Anlage eine Optimierungsmaßnahme durchgeführt wird.
  • Die Durchführung nachträglicher Optimierungsmaßnahmen bereits geförderter Anlagen ist ebenfalls förderfähig.


Bezogen auf die einzelnen Produktsegmente umfassen die Änderungen konkret:

 

Solarthermie

  • In der Basisförderung (d. h. im Gebäudebestand) liegt der Mindestförderbetrag für Anlagen zur kombinierten Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung ab sofort bei 2.000 € (bisher: 1.500 €). Über die Mindestförderung hinaus wird jeder Quadratmeter Bruttokollektorfläche mit zusätzlichen 140 € / qm gefördert (bisher: 90 € / qm).
  • Solarkollektoranlagen zur reinen Warmwassererzeugung sind ab sofort ebenfalls förderfähig – bisher wurden nur Anlagen zur kombinierten Warmwassererzeugung und Heizungsunterstützung gefördert. Der Mindestförderbetrag für Anlagen zur ausschließlichen Warmwassererzeugung liegt bei 500 €, jeder darüber hinausgehende Quadratmeter Bruttokollektorfläche wird mit zusätzlichen 50 € / qm gefördert.
  • Erstmalig wird eine ertragsabhängige Förderung im Rahmen der Innovationsförderung (0,45 € x jährlicher Kollektorertrag x Anzahl Kollektoren) eingeführt. Diese kann alternativ zur Innovationsförderung für große Solarkollektoranlagen (20 bis 100 qm) beantragt werden.


Ein kompletter Überblick aller Basis-, Innovations- und Zusatzförderungen aus dem Bereich Solarthermie steht hier zum Download bereit.

 

Wärmepumpe

  • Eine deutliche Verbesserung sieht das Förderprogramm für erdgekoppelte Systeme (z. B. Sole-Wasser-Wärmepumpen) im Ein- und Zweifamilienhaus vor: Diese Anlagen werden zukünftig mit mindestens 4.000 € (bisher: 2.800 €) gefördert.
  • Einführung eines Lastmanagementbonus‘ von 500 € – Voraussetzung dafür ist die Errichtung eines Pufferspeichers mit mind. 30 l/kW und das Zertifikat „Smart Grid Ready“.
  • Der Bonus für die Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz wird jetzt auch beim Einsatz einer Wärmepumpe gewährt (500 €).
  • Ebenfalls neu sind Innovationsförderung und Optimierungsmaßnahmen in Neubau und Bestandsgebäuden. Beispiel: Einmalig kann ab sofort ein Qualitätscheck der Wärmepumpe bezuschusst werden. Dies ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage möglich.


Ein kompletter Überblick aller Basis-, Innovations- und Zusatzförderungen aus dem Bereich Wärmepumpe steht hier zum Download bereit.

 

Biomasse

  • In der Basisförderung (d. h. im Gebäudebestand) liegt der Mindestförderbetrag für Pelletöfen mit Wassertasche jetzt bei 2.000 € (bisher: 1.400 €), für Pelletkessel bei 3.000 € (bisher: 2.400 €) und für Pelletkessel mit Pufferspeicher bei 3.500 € (bisher: 2.900 €). Über die Mindestförderung hinaus wird jedes Kilowatt Nennwärmeleistung mit 80 € / kW gefördert (bisher: 36 € / kW).
  • Der Bonus für die Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz wird jetzt auch beim Einsatz einer Biomasse-Anlage gewährt (500 €).


Ein kompletter Überblick aller Basis-, Innovations- und Zusatzförderungen aus dem Bereich Biomasse steht hier zum Download bereit.

 

Laut BMWi umfasst das Volumen des Marktanreizprogrammes pro Jahr insgesamt 300 Mio. Euro und stellt somit das zentrale Element zum Ausbau erneuerbarer Energien am Wärmemarkt dar. Der Fokus liegt dabei zwar auf der Errichtung von Anlagen im Gebäudebestand, aber auch im Neubau ist über die Regelungen zur Innovationsförderung einiges möglich. Deshalb sollten sich Bauherren oder Eigentümer, die einen Neubau, eine Sanierung oder eine Modernisierung ihrer Heizungsanlage planen, im Vorfeld umfassend informieren und unverbindlich beraten lassen, um keine Förderungen „liegenzulassen“.

Wir sind auf jeden Fall gespannt, wie sich der Erneuerbare-Energien-Markt weiter entwickeln wird und wie die neuen Förderungen angenommen werden. Sehr gern steht unser Team natürlich auch jederzeit für ein Gespräch oder eine kostenlose Beratung zum Thema „staatliche Förderung“ zur Verfügung.

Schöne Grüße
Eure Mandy Ebisch

 

Bildnachweis: ©Janina Dierks @fotolia

 

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